Artikel 2 VO (EG) 2006/629

Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 60 werden die Absätze 5 und 6 gestrichen.
2.
Artikel 62 erhält folgende Fassung:

Artikel 62

Sachleistungen bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung dem Leistungserbringer ein vom zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vorzulegen, das seinen Sachleistungsanspruch bescheinigt. Dieses Dokument wird gemäß Artikel 2 erstellt. Kann der Betreffende dieses Dokument nicht vorlegen, so wendet er sich an den Träger des Aufenthaltsorts, der beim zuständigen Träger eine Bescheinigung darüber anfordert, dass der Betreffende einen Anspruch auf Sachleistungen hat.

Gegenüber dem Leistungserbringer hat das vom zuständigen Träger ausgestellte Dokument für den Anspruch auf die nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung in jedem konkreten Einzelfall in Betracht kommenden Leistungen dieselbe Wirkung wie ein nationaler Nachweis über Ansprüche der beim Träger des Aufenthaltsorts versicherten Personen.

(2) Artikel 60 Absatz 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

3.
Artikel 63 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Artikel 60 Absatz 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

4.
In Artikel 66 Absatz 1 werden die Worte „in den Artikeln 20 und 21” durch die Worte „in Artikel 21” ersetzt.
5.
In Artikel 93 Absatz 1 wird „22b” gestrichen und „, 34a oder 34b” durch „oder 34a” ersetzt.

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