ANHANG VO (EG) 2006/634

NORM FÜR KOPFKOHL/KRAUT

1.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Kopfkohl der aus Brassica oleracea L. var. capitata L. (einschließlich Rotkohl und Spitzkohl)(*) und Brassica oleracea L. var. sabauda L. (Wirsing)(**) hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Kopfkohl für die industrielle Verarbeitung fällt nicht darunter.

2.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die der Kopfkohl nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen muss.

A.
Mindesteigenschaften

In allen Klassen muss Kopfkohl, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen, wie folgt beschaffen sein:

ganz; fehlende Umblätter und leichte Risse im Strunk gelten nicht als Mangel,

von frischem Aussehen,

nicht geschossen,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

praktisch frei von Schädlingen,

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Der Strunk muss kurz unter dem Blattansatz abgeschnitten sein; die Deckblätter müssen jedoch noch festen Halt haben. Der Schnitt muss glatt sein. Der Zustand des Kopfkohls muss so sein, dass er

Transport und Hantierung aushält und

in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommt.

B.
Klasseneinteilung

Kopfkohl wird in die zwei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i)
Klasse I

Kopfkohl der Klasse I muss von guter Qualität sein und die sortentypischen Merkmale, insbesondere die sortentypische Festigkeit aufweisen. Kopfkohl muss sauber geputzt sein. Bei Wirsing und Frühkohl ist jedoch eine bestimmte Anzahl von Umblättern zulässig. Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen des Kopfkohls und seine Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

kleine Risse in den Außenblättern,

leichte Quetschungen und geringfügige Putzstellen an den äußeren Blättern,

leichte Frostschäden.

ii)
Klasse II

Zu dieser Klasse gehört Kopfkohl, der nicht in die Klasse I eingestuft werden kann, aber den in Abschnitt A definierten Mindesteigenschaften entspricht. Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern der Kopfkohl seine wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behält:

Risse in den Außenblättern,

eine größere Zahl fehlender Außenblätter, sofern die wesentlichen Merkmale der Sorte erhalten bleiben,

Quetschungen und/oder Beschädigungen an den beiden äußeren Blattlagen,

leichte Anzeichen von Schädlings- oder Krankheitsbefall an den beiden äußeren Blattlagen,

Frostschäden.

3.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größe wird nach dem Gewicht bestimmt. Das Mindestgewicht beträgt 350 g pro Kopf. In einem Packstück darf das Gewicht des schwersten Kopfes höchstens das Doppelte des Gewichts des leichtesten Kopfes betragen. Wiegt der schwerste Kopf höchstens 2 kg, so darf der Gewichtsunterschied zwischen dem schwersten und dem leichtesten Kopf bis zu 1 kg betragen. Die Bestimmungen betreffend die Größensortierung gelten nicht für Mini-Erzeugnisse. Mini-Erzeugnisse werden durch den Anbau besonderer, dafür gezüchteter Miniatur-Sorten und/oder besondere Anbautechniken gewonnen. Ausgenommen ist Kopfkohl anderer als der Miniatur-Sorten, der keinen ausreichenden Entwicklungsgrad oder nur eine unzureichende Größe erreicht hat. Alle anderen Vorschriften der Norm müssen erfüllt sein.

4.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.
Gütetoleranzen

i)
Klasse I

10 % nach Anzahl oder Gewicht Kopfkohl, der nicht den Eigenschaften der Klasse entspricht, aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügt.

ii)
Klasse II

10 % nach Anzahl und Gewicht Kopfkohl, der weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entspricht; ausgenommen Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

B.
Größentoleranzen

In allen Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Kopfkohl, der den festgelegten Anforderungen nicht entspricht. Jeder Kopf muss jedoch mindestens 300 g wiegen.

5.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.
Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss gleichmäßig sein und darf nur Kopfkohl gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und gleicher Güte enthalten. Kopfkohl der Klasse I muss einheitlich in Form und Färbung sein. Mini-Erzeugnisse müssen von weitgehend einheitlicher Größe sein. Es können jedoch mehrere unterschiedliche Typen Kopfkohl der vorliegenden Vermarktungsnorm zusammen abgepackt sein, sofern sie von einheitlicher Güte und die einzelnen Typen von einheitlicher Sorte, einheitlicher Größe und einheitlichem Ursprung sind. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission(1) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Arten gemischt werden.

B.
Verpackung

Kopfkohl muss so verpackt sein, dass er angemessen geschützt ist. Im Inneren des Packstücks verwendetes Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

6.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

1. Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben tragen:

A.
Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:

bei allen Verpackungen, außer Vorverpackungen, durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist, oder

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.
Art des Erzeugnisses

„Rotkohl” , „Weißkohl” , „Spitzkohl” , „Wirsing” oder eine gleichwertige Bezeichnung, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist;

im Falle der Mischung verschiedener Kopfkohltypen:

die Angabe „Kopfkohl, gemischt” , oder

die Angabe der einzelnen Kopfkohltypen und, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist, der Stückzahl je Typ.

C.
Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung;

bei Packstücken mit einer Mischung verschiedener Kopfkohltypen Angabe des jeweiligen Ursprungslands in unmittelbarer Nähe des Namens des betreffenden Typs.

D.
Handelsmerkmale

Klasse,

Stückzahl,

gegebenenfalls „Mini-Kopfkohl” , „Baby-Kopfkohl” oder jede andere für ein Mini-Erzeugnis geeignete Bezeichnung.

E.
Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

2. Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Fußnote(n):

(*)

Der Begriff Kohl entspricht dem österreichischen Ausdruck Kraut.

(**)

Der Begriff Wirsing entspricht dem österreichischen Ausdruck Kohl.

(1)

ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.

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