ANHANG VO (EG) 2006/657

Die Anhänge III und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:

1.
In Anhang III Kapitel A Abschnitt I wird Nummer 4 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

4.
Überwachung von Tieren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 716/96 zur Beseitigung aufgekauft werden.

Alle Tiere, die zwischen dem 1. August 1995 und dem 1. August 1996 geboren sind und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 716/96 zur Beseitigung getötet werden, sind auf BSE zu testen.

2.
Anhang XI wird wie folgt geändert:

a)
In Teil A werden die Nummern 1 und 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

1.
Folgende Gewebe gelten als spezifizierte Risikomaterialien:

i)
Schädel ohne Unterkiefer, aber einschließlich Hirn und Augen, und Wirbelsäule von über 12 Monate alten Rindern, Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und Crista sacralis mediana sowie Kreuzbeinflügel, aber einschließlich der Spinalganglien von über 24 Monate alten Rindern, Tonsillen sowie Darm von Duodenum bis Rektum und Mesenterium von Rindern aller Altersklassen;
ii)
Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie Milz und Ileum von Schafen und Ziegen aller Altersklassen.

Auf der Grundlage der BSE-Überwachung gemäß Anhang III Kapitel A Abschnitt I kann das unter Ziffer i festgelegte Alter für die Entfernung der Wirbelsäule bei Rindern durch eine Änderung der vorliegenden Verordnung in Anbetracht der statistischen Wahrscheinlichkeit eines Auftretens von BSE in den entsprechenden Altersgruppen der Rinderpopulation der Gemeinschaft angepasst werden.

2.
Im Wege einer Ausnahmeregelung zu Nummer 1 Ziffer i kann in Übereinstimmung mit dem in Artikel 24 Absatz 2 angeführten Verfahren die Verwendung von Wirbelsäulen und Spinalganglien von Rindern genehmigt werden:

a)
die in Mitgliedstaaten geboren, dort ununterbrochen aufgezogen und dort geschlachtet wurden, in denen anhand einer wissenschaftlichen Evaluierung festgestellt wurde, dass das Auftreten von BSE bei einheimischen Rindern höchst unwahrscheinlich oder unwahrscheinlich, jedoch nicht ausgeschlossen ist, oder
b)
die nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von Säugetierprotein an Wiederkäuer in Mitgliedstaaten geboren wurden, in denen BSE bei einheimischen Tieren gemeldet oder in denen anhand einer wissenschaftlichen Evaluierung festgestellt wurde, dass das Auftreten von BSE bei einheimischen Rindern wahrscheinlich ist.

Schweden kann auf der Grundlage bereits vorgelegter und evaluierter Nachweise in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kommen. Andere Mitgliedstaaten können einen Antrag stellen, indem sie der Kommission zu Buchstabe a bzw. Buchstabe b schlüssige Nachweise vorlegen.

Mitgliedstaaten, die in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kommen, müssen zusätzlich zu der Erfüllung der in Anhang III Kapitel A Abschnitt I niedergelegten Anforderungen sicherstellen, dass alle über 30 Monate alten Rinder gemäß einem der in Anhang X Kapitel C Ziffer 4 aufgeführten genehmigten Schnelltests untersucht worden sind:

i)
die im Betrieb oder während des Transports verendet sind, aber nicht zum Zwecke des menschlichen Verzehrs geschlachtet wurden, mit Ausnahme verendeter Tiere in abgelegenen Gebieten mit niedriger Besatzdichte in Mitgliedstaaten, in denen das Auftreten von BSE unwahrscheinlich ist;
ii)
die für normale Schlachtungen für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind.

Sachverständige der Kommission können vor Ort Kontrollen durchführen, um die vorgelegten Nachweise entsprechend Artikel 21 zu überprüfen.

b)
Teil D wird wie folgt geändert:

i)
Nummer 1 wird gestrichen.
ii)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

5.
a)
Unbeschadet der Entscheidung 2005/598/EG stellt das Vereinigte Königreich sicher, dass vor dem 1. August 1996 im Vereinigten Königreich geborene oder aufgezogene Rinder nicht aus seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden.
b)
Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass kein Fleisch und keine Fleischerzeugnisse, die von im Vereinigten Königreich nach dem 31. Juli 1996 geborenen und vor dem 15. Juni 2005 geschlachteten Rindern stammen, von seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden.
c)
Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass Wirbelsäulen von im Vereinigten Königreich nach dem 31. Juli 1996 geborenen oder aufgezogenen und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlachteten Rindern sowie aus solchen Wirbelsäulen hergestellte Erzeugnisse nicht von seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden.

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