Artikel 1 VO (EG) 2006/698

(1) Der Inhalt und die Bewertungskriterien des in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 geforderten Qualitätsberichts sind im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Variablen sind in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 und in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 definiert.

(2) Die im Anhang festgelegten Informationen werden angefordert, soweit nicht Ausnahmeregelungen in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Strukturstatistiken der Arbeitskosten und der Verdienste, über die Arbeitskräfteerhebung, die strukturelle Unternehmensstatistik und die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen dem entgegenstehen.

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