ANHANG VO (EG) 2006/698

Inhalt und Bewertungskriterien des Berichts über die Qualität der Statistik bezüglich der Struktur der Arbeitskosten und Verdienste

Die Qualitätsberichte enthalten Angaben zu allen sechs Dimensionen der Qualitätsdefinition des Europäischen Statistischen Systems (ESS), nämlich zu Relevanz, Genauigkeit, Aktualität und Pünktlichkeit; Zugänglichkeit und Klarheit, Vergleichbarkeit und Kohärenz.

1.
Relevanz

„Relevanz” bedeutet den Grad, zu dem die Statistiken die aktuellen und potenziellen Anforderungen der Benutzer erfüllen. Sie bezieht sich darauf, ob alle erforderlichen Statistiken erstellt werden und ob die verwendeten Konzepte (Definitionen, Klassifikationen usw.) den Anforderungen der Benutzer gerecht werden. Die Qualitätsberichte über die Statistik der Arbeitskosten- bzw. Verdienststruktur umfassen Folgendes:

eine Zusammenfassung der Hauptnutzer auf nationaler Ebene;

eine Beschreibung ihres wichtigsten Bedarfs einschließlich einer Bewertung ihrer Zufriedenheit mit den angebotenen Daten;

eine Beschreibung der eventuell bestehenden Lücken (Vollständigkeit) oder der Teile, die von den Nutzern als nicht mehr relevant angesehen werden (Redundanz). In Bezug auf die Vollständigkeit sind fehlende Variablen und fehlende Aufgliederungen der Variablen genau zu beschreiben.

Die Erfassung der Punkte, die sich auf die Hauptnutzer auf nationaler Ebene und deren wichtigste Anforderungen einschließlich der Bereitstellung von Daten über die Nutzerzufriedenheit beziehen, ist fakultativ. Abweichend von Artikel 2 sind die freiwilligen Angaben über den Grad der Zufriedenheit mit den angebotenen Daten (falls solche Angaben gemacht werden) Eurostat spätestens 36 Monate nach dem Ende des Berichtszeitraums zu übermitteln.

2.
Genauigkeit

Die „Genauigkeit” im allgemeinen statistischen Sinne gibt Aufschluss darüber, wie nahe Berechnungen oder Schätzungen an den exakten oder echten Werten der betrachteten Variablen liegen.

2.1.
Stichprobenfehler

Als Genauigkeitsmaß ist für Hauptvariablen beider Erhebungen der Variationskoeffizient(1) zu berechnen und zu übermitteln.
1.
Für die Arbeitskostenstatistik ist der Variationskoeffizient für folgende Variablen zu berechnen und zu übermitteln:

    „Jährliche Arbeitskosten” (2)

    und

    „Arbeitskosten pro Stunde” (3).

Abgesehen von den Variationskoeffizienten für die Gesamtpopulation sollten auch gesonderte Variationskoeffizienten für beide Variablen nach folgender Aufschlüsselung vorgelegt werden:

NACE-Abschnitte;

NUTS, Ebene 1 (falls zutreffend);

Größenklasse (1—9 (falls zutreffend), 10—49, 50—249, 250—499, 500—999, 1000+).

2.
Für die Verdienststrukturstatistik ist der Variationskoeffizient für folgende Variablen zu berechnen und zu übermitteln:

    „Bruttoverdienst im Berichtsmonat” (4)

    und

    „Durchschnittlicher Bruttostundenverdienst im Berichtsmonat” (5).

Neben den Variationskoeffizienten für die Gesamtpopulation sollten auch gesonderte Variationskoeffizienten für beide Variablen nach folgender Aufschlüsselung vorgelegt werden:

Vollzeit- (getrennt nach Männern und Frauen) und Teilzeitarbeitnehmer;

NACE-Abschnitt;

Beruf (ISCO-08 auf der einstelligen Ebene);

Altersklasse (unter 20, 20—29, 30—39, 40—49, 50—59, 60 und älter);

NUTS, Ebene 1 (falls zutreffend);

Bildungsabschluss (ISCED 2011, Stufe 0 bis 8);

Größenklasse des Unternehmens (1—9 (falls zutreffend), 10—49, 50—249, 250—499, 500—999, 1000+ Beschäftigte).

Die Aufgliederung nach Bildungsniveau ist fakultativ. Außerdem übermitteln die Mitgliedstaaten eine Liste derjenigen Zellen der mehrdimensionalen Tabellen des mit ihnen vereinbarten Veröffentlichungsprogramms auf europäischer Ebene, die als nicht ausreichend zuverlässig betrachtet werden. Falls Nicht-Zufallsstichproben verwendet werden, sind stattdessen die möglichen Ursachen für einen auf das angewendete Stichprobenverfahren zurückzuführenden Mangel an Genauigkeit und gegebenenfalls seine Auswirkungen auf die Schätzungen vorzulegen.

2.2.
Systematische Fehler

2.2.1.
Erfassungsfehler

Die Qualitätsberichte über die Statistik der Arbeitskosten- bzw. Verdienststruktur umfassen folgende Informationen zum Erfassungsbereich:

eine Beschreibung möglicher Unterschiede zwischen der Bezugsgesamtheit und der Erhebungspopulation;

geschätzte Quoten für die Unter- bzw. Übererfassung(6) für die Bezugsgesamtheit.

2.2.2.
Mess- und Verarbeitungsfehler

Die Qualitätsberichte über die Statistik der Arbeitskosten- bzw. Verdienststruktur umfassen folgende Informationen über Mess- und Verarbeitungsfehler(7):

Informationen über Variablen mit nicht vernachlässigbaren Mess- oder Verarbeitungsfehlern;

Informationen über die wichtigsten Quellen von (nicht vernachlässigbaren) Mess- oder Verarbeitungsfehlern, über deren Auswirkungen auf die Schätzungen und gegebenenfalls über die angewandten Korrekturmethoden.

2.2.3.
Nonresponsefehler

Die Qualitätsberichte über die Statistik der Arbeitskosten- bzw. Verdienststruktur umfassen folgende Informationen über Nonresponsefehler:

die Unit-Response-Quote(8);

die Item-Imputationsquote(9) und die Auswirkungen der Imputation auf die Genauigkeit der Schätzungen für die Variablen „Jährliche Arbeitskosten” bzw. „Bruttoverdienst im Berichtsmonat” gemäß 2.1;

die Gesamt-Imputationsquote(10). Liegen die Informationen nicht für alle obligatorischen Variablen vor, so wird die Berechnung anhand derjenigen obligatorischen Variablen vorgenommen, zu denen die notwendigen Informationen vorliegen.

2.2.4.
Modellannahmefehler

Wird mit Modellen gearbeitet, so müssen die Qualitätsberichte über die Statistik der Arbeitskosten- bzw. Verdienststruktur eine Beschreibung der angewendeten Modelle und eine Angabe ihrer Auswirkungen auf die Schätzungen enthalten (z. B. geschätzter Anteil am Gesamtbetrag der Variablen); dies gilt mindestens für die Variablen „Jährliche Arbeitskosten” bzw. „Bruttoverdienst im Berichtsmonat” gemäß 2.1. Der Schwerpunkt sollte auf Modellen zur Korrektur von Nichtstichprobenfehlern liegen, wie z. B. Erfassung der Einheiten in allen Größenklassen oder NACE-Abschnitten, Imputation oder Hochrechnung zur Korrektur von Unit-Nonresponse.

3.
Pünktlichkeit und Aktualität

„Pünktlichkeit” bezieht sich auf eine Zeitverzögerung zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Daten und dem Zieltermin, zu dem sie geliefert werden sollten. Ein solcher Zieltermin kann beispielsweise in amtlichen Veröffentlichungskalendern bekannt gegeben, von Verordnungen festgelegt oder partnerschaftlich vereinbart worden sein. „Aktualität” spiegelt die Zeitdauer wider, die zwischen der Verfügbarkeit der Informationen und dem beschriebenen Ereignis bzw. Phänomen liegt.

3.1.
Pünktlichkeit

Um Probleme mit der Pünktlichkeit verstehen und beheben zu können, sind Informationen über die Durchführung der Erhebung auf nationaler Ebene vorzulegen, mit besonderem Augenmerk auf der Übereinstimmung zwischen geplanten und tatsächlichen Daten:

Fristen für die Antworten der Auskunftspersonen, einschließlich Erinnerungen und Folgeaktionen;

Zeitraum der Feldarbeit;

Zeitraum der Datenverarbeitung;

Zeitpunkte der Veröffentlichung der ersten Ergebnisse.

3.2.
Aktualität

Die Qualitätsberichte über die Statistik der Arbeitskosten- bzw. Verdienststruktur müssen Angaben über die Zeitspanne zwischen der Veröffentlichung der Daten und dem Bezugszeitraum der Daten auf nationaler Ebene enthalten.

4.
Zugänglichkeit und Klarheit

„Zugänglichkeit” bezieht sich auf die physischen Verhältnisse, unter denen der Nutzer Daten erhalten kann: Wo und wie kann er Zugang erhalten, Lieferzeit, günstige Vertriebsbedingungen (Urheberrecht usw.), Verfügbarkeit von Mikro- oder Makrodaten, unterschiedliche Formate und Datenträger (Papier, Dateien, CD-ROM/DVD, Internet …) usw. „Klarheit” bezieht sich auf den Grad der Verständlichkeit einschließlich der Präsentation der Daten, d. h.: Werden die Daten durch geeignete Metadaten oder Abbildungen wie z. B. Schaubilder und Karten ergänzt, liegen Informationen über ihre Qualität vor (einschließlich möglicher Nutzungseinschränkungen), in welchem Umfang wird zusätzliche Unterstützung angeboten? Abweichend von Artikel 2 sind die Angaben über Zugänglichkeit und Klarheit Eurostat spätestens 36 Monate nach dem Ende des Berichtszeitraums zu übermitteln.

4.1.
Zugänglichkeit

Die Qualitätsberichte über die Statistik der Arbeitskosten- bzw. Verdienststruktur umfassen folgende Informationen über die Art der Verbreitung der Ergebnisse:

Verweise auf die Veröffentlichungen der wichtigsten Ergebnisse, einschließlich solcher mit Erläuterungen in Form von Text, Abbildungen, Karten usw.;

Angabe der Ergebnisse, die gegebenenfalls den Meldeeinheiten übermittelt werden, die in der Stichprobe enthalten sind.

4.2.
Klarheit

Die Qualitätsberichte über die Statistik der Arbeitskosten- bzw. Verdienststruktur umfassen folgende Informationen über die Verständlichkeit der Ergebnisse und die Verfügbarkeit von Metadaten:

Beschreibung vorliegender Metadaten, einschließlich der Verweise darauf;

Verweise auf die wichtigsten Methodiken für die gelieferten Statistiken;

Beschreibung der wichtigsten von den nationalen statistischen Ämtern durchgeführten Maßnahmen zur Information der Nutzer über Links zu den Daten.

5.
Vergleichbarkeit

„Vergleichbarkeit” zielt darauf ab, den Einfluss unterschiedlicher statistischer Konzepte und Messinstrumente bzw. -verfahren auf einen Vergleich von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete, nichtgeografische Bereiche oder Bezugszeiträume zu messen.

5.1.
Geografische Vergleichbarkeit

Die Qualitätsberichte über die Statistik der Arbeitskosten- bzw. Verdienststruktur müssen Angaben über die Unterschiede zwischen einzelstaatlichen und europäischen Konzepten enthalten, insbesondere hinsichtlich der Definition statistischer Einheiten, Gesamtheiten, Berichtszeiträume und Definitionen der Variablen sowie über deren Auswirkungen auf die Schätzungen.

5.2.
Zeitliche Vergleichbarkeit

Die Qualitätsberichte über die Statistik der Arbeitskosten- bzw. Verdienststruktur müssen Angaben über Änderungen der Definitionen, des Erfassungsbereichs und der Methoden gegenüber vorhergehenden Erhebungen und über deren Auswirkungen auf die Schätzungen enthalten. Angaben zu Änderungen von Definitionen, des Erfassungsbereichs oder der Methoden sind jedoch nicht erforderlich, wenn diese auf Änderungen von Rechtsakten der Gemeinschaft zurückzuführen sind.

6.
Kohärenz

Unter „Kohärenz” von Statistiken versteht man ihre Eignung, sich zuverlässig auf verschiedene Weise und für verschiedene Anwendungen kombinieren zu lassen. Allerdings ist Inkohärenz in der Regel einfacher nachzuweisen als Kohärenz. Als Quellen mit ähnlichen oder sogar gleichen Variablen wie die Statistiken über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten kommen die Arbeitskräfteerhebung (AKE), die strukturelle Unternehmensstatistik (SUS), der Arbeitskostenindex (AKI) und die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) in Frage. In den Qualitätsberichten über die Statistik der Arbeitskosten- bzw. Verdienststruktur müssen Vergleiche mit den entsprechenden Daten dieser Quellen für die nachstehenden Variablen gezogen werden, und zwar anhand von Gesamtzahlen und nach NACE-Abschnitten aufgegliedert, und es müssen die Gründe angegeben werden, falls die Werte beträchtlich voneinander abweichen.
1.
Bei den Strukturstatistiken der Arbeitskosten sollen verglichen werden:

die Zahl der im Berichtsjahr tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden pro Arbeitnehmer(11) und die pro Jahr in der Haupttätigkeit durchschnittlich tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden gemäß der AKE, ebenfalls pro Arbeitnehmer;

die Variable „Löhne und Gehälter” pro Arbeitnehmer(12) und dieselbe Variable der SUS, ebenfalls pro Arbeitnehmer;

die durchschnittlichen jährlichen Zuwachsraten der Variablen „Arbeitskosten pro Stunde” (13) und die durchschnittliche jährliche Zuwachsrate des unbereinigten AKI. Die Zuwachsraten sollten sich auf das Berichtsjahr der Erhebung und auf das der vorherigen Erhebung beziehen;

die Variable „Arbeitnehmerentgelt” pro Arbeitnehmer(14) und dieselbe Variable der VGR.

2.
Bei den Verdienststrukturstatistiken sollen verglichen werden:

die Variable „Bruttojahresverdienst im Berichtsjahr” pro Arbeitnehmer(15) und die Variable „Löhne und Gehälter” pro Arbeitnehmer der VGR.

Fußnote(n):

(1)

Der Variationskoeffizient ist das Verhältnis der Quadratwurzel der Varianz der Schätzfunktion zum Erwartungswert. Zu seiner Schätzung dient das Verhältnis der Quadratwurzel der Schätzung der Stichprobenvarianz zum geschätzten Mittelwert. Zusammen mit dem Variationskoeffizienten sind der Zähler und Nenner der Verhältniszahl, aus denen sich der Variationskoeffizient zusammensetzt, anzugeben. Bei der Schätzung der Stichprobenvarianz ist der Stichprobenplan zu berücksichtigen.

(2)

Code D (Arbeitskosten insgesamt), die Summe der Werte der Codes D1, D2, D3 und D4 minus D5 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999.

(3)

Code D (Arbeitskosten insgesamt), die Summe der Werte der Codes D1, D2, D3 und D4 minus D5, geteilt durch den Wert von Code B1, in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999.

(4)

Code 4.2 (Gesamtbruttoverdienst im Berichtsmonat) in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000.

(5)

Code 4.3 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000.

(6)

„Untererfassung” liegt vor, wenn Einheiten irrtümlich nicht in der Auswahlgrundlage enthalten sind. „Übererfassung” liegt vor, wenn Einheiten entweder außerhalb des Erfassungsbereichs liegen oder in Wirklichkeit gar nicht existieren.

(7)

Messfehler sind Fehler, die bei der Datenerhebung auftreten. Messfehler können mehrere Ursachen haben, unter anderem das Erhebungsinstrument, den Befragten, das Informationssystem, die Art der Datenerhebung oder den Interviewer. Verarbeitungsfehler sind Fehler, die bei Verarbeitungsvorgängen nach der Datensammlung auftreten, z. B. bei der Dateneingabe, bei der Codierung, bei der Eingabe, bei der Bearbeitung, bei der Gewichtung oder beim Tabellieren.

(8)

Die Unit-Response-Quote ist das in Prozent ausgedrückte Verhältnis zwischen der Zahl der Antworten und der Gesamtzahl der betroffenen Befragten.

(9)

Die Item-Imputationsquote bezieht sich auf den prozentualen Anteil imputierter Werte für eine bestimmte Variable an der Gesamtzahl der Werte für diese Variable.

(10)

Unter der Gesamt-Imputationsquote versteht man den prozentualen Anteil imputierter Werte für alle Variablen an der Gesamtzahl der Werte für diese Variablen.

(11)

Code B1, geteilt durch den Wert des Codes A1, in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999.

(12)

Code D11, geteilt durch den Wert des Codes A1, in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999.

(13)

Gemäß Ziffer 2.1.

(14)

Code D1 geteilt durch den Wert des Codes A1, im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999.

(15)

Code 4.1 geteilt durch die Anzahl der Arbeitnehmer, im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000.

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