Artikel 1 VO (EG) 2006/700

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 3690/93 wird aufgehoben.

(2) Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1281/2005 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung zu lesen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.