Artikel 1 VO (EG) 2006/700
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 3690/93 wird aufgehoben.
(2) Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1281/2005 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung zu lesen.
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