Artikel 10 VO (EG) 2006/727

(1) Die Sicherheit gemäß Artikel 6 Absatz 4 wird anteilmäßig zu der Menge freigegeben, für die innerhalb von sieben Monaten nach der Einfuhr zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden nachgewiesen wird, dass sie in den auf den Tag der Einfuhr folgenden drei Monaten ganz oder teilweise in dem bezeichneten Betrieb zu den jeweiligen Erzeugnissen verarbeitet worden ist.

Erfolgte die Verarbeitung jedoch nach der vorgenannten Frist von drei Monaten, so wird die Sicherheit abzüglich 15 % und abzüglich jeweils 2 % des Restbetrags für jeden Tag, um den diese Frist überschritten wird, freigegeben.

Wird der Verarbeitungsnachweis innerhalb der vorgenannten Frist von sieben Monaten erbracht und in den darauf folgenden 18 Monaten vorgelegt, so wird der einbehaltene Betrag abzüglich 15 % des Betrags der Sicherheit zurückgezahlt.

(2) Der nicht freigegebene Betrag der Sicherheit gemäß Artikel 6 Absatz 4 verfällt und wird als Zoll einbehalten.

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