Artikel 17 VO (EG) 2006/736

Inspektionsprogramm und Jahresbericht

Die Agentur stellt ein Jahresprogramm für Inspektionen in den Bereichen auf, die unter die Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 fallen. Dieses Jahresprogramm wird der Kommission und den anderen Mitgliedern des Verwaltungsrats der Agentur als Teil des gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 vorzulegenden Arbeitsprogramms der Agentur übermittelt.

Bis zum 31. März eines Jahres legt die Agentur der Kommission einen Jahresbericht vor, in dem die im zurückliegenden Jahr durchgeführten Inspektionen analysiert werden.

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