Präambel VO (EG) 2006/742

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände (2005 und 2006)(3) und der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005)(4) sind die Bestände festgelegt, auf welche die Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 847/96 Anwendung finden können.
(2)
In der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004, der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006)(5) und der Verordnung (EG) Nr. 52/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2006)(6) sind für bestimmte Bestände Fangquoten für 2006 festgesetzt.
(3)
Einige Mitgliedstaaten haben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 beantragt, dass ein bestimmter Anteil ihrer Quote für 2005 auf das folgende Jahr übertragen wird. Die zurückbehaltenen Mengen werden im Rahmen der in jener Verordnung genannten Grenzen auf die Quote für 2006 aufgeschlagen.
(4)
Auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 werden die einzelstaatlichen Quoten für 2006 um die Menge gekürzt, die der Überschreitung der zulässigen Fangmengen entspricht. Bei der Kürzung werden auch die spezifischen Bestimmungen für in den Regelungsbereich regionaler Fischereiorganisationen fallende Bestände berücksichtigt.
(5)
Einige Mitgliedstaaten haben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 beantragt, im Jahr 2005 zusätzliche Mengen aus bestimmten Beständen anlanden zu dürfen. Diese zusätzlichen Anlandungen sollten jedoch von den Quoten für 2006 abgezogen werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)

ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(3)

ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 860/2005 (ABl. L 144 vom 8.6.2005, S. 1).

(4)

ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1936/2005 (ABl. L 311 vom 26.11.2005, S. 1).

(5)

ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1.

(6)

ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 184.

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