Artikel 10 VO (EG) 2006/765

Diese Verordnung gilt

im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen,

für alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft;

für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

für alle juristischen Personen, Organisationen oder der Einrichtungen für alle Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Gemeinschaft betrieben werden.

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