Artikel 1bb VO (EG) 2006/765
(1) Es ist verboten, in Anhang XVIII aufgeführte Güter mit oder ohne Ursprung in der Union, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Die Durchfuhr der in Anhang XIX aufgeführten Gütern und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus ist verboten.
(3) Es ist verboten,
- a)
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen;
- b)
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen; oder
- c)
- an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.
(4) Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 2. Oktober 2024 — von Verträgen, die vor dem 1. Juli 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(5) In Bezug auf die Güter des KN-Codes 2602 gelten die Verbote in den Absätzen 1 und 3 nicht für die Erfüllung — bis zum 2. August 2024 — von Verträgen, die vor dem 1. Juli 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(6) In Bezug auf die Güter des KN-Codes 8708 99 gelten die Verbote in den Absätzen 1 und 3 nicht für die Erfüllung — bis zum 2. Januar 2025 — von Verträgen, die vor dem 1. Juli 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(7) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Belarus oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.
(8) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang XVIII aufgeführten Güter und Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erforderlich sind für
- a)
- medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen, einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittellieferungen oder der Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen,
- b)
- die ausschließliche Nutzung durch den genehmigenden Mitgliedstaat und unter dessen vollständiger Kontrolle stehen, damit dieser seine Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen diesem Mitgliedstaat und Belarus unterliegen, oder
- c)
- die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung und des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
(9) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter des KN-Codes 8417 20 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die persönliche Verwendung im Haushalt durch natürliche Personen erforderlich sind.
(10) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von in Anhang XIX aufgeführten Gütern und Technologien, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, durch das Hoheitsgebiet von Belarus genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die in Absatz 8 festgelegten Zwecke bestimmt sind.
(11) Die Verbote in den Absätzen 1, 2 und 3 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.
(12) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang XVIII aufgeführten Güter und Technologien der KN-Codes 3917, 8523 und 8536 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die Zwecke der Instandhaltung oder Reparatur von Medizinprodukten erforderlich sind.
(13) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der anschließend aufgeführten Güter oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die persönliche Verwendung im Haushalt durch natürliche Personen in Belarus erforderlich sind:
- a)
- Güter des KN-Codes 8417 20,
- b)
- Rohre aus Kupfer und Rohrformstücke aus Kupfer der KN-Codes 7411 oder 7412 mit einem inneren Durchmesser von bis zu 50 mm.
(14) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter des KN-Codes 3917 10 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter ausschließlich für die Herstellung von Lebensmitteln zum Zwecke des menschlichen Verzehrs in Belarus verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.
(15) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für die Zwecke gemäß den Absätzen 8, 9, 10, 12, 13 und 14 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sie vernünftige Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.
(16) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 8, 9, 10, 12, 13 und 14 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
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