Artikel 1fb VO (EG) 2006/765

(1) Die Mitteilung an die zuständige Behörde gemäß Artikel 1e Absatz 3 und Artikel 1f Absatz 3 erfolgt, wenn möglich, in elektronischer Form auf Formblättern, die mindestens alle Angaben nach den Mustern in Anhang Vc in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.

(2) Alle Genehmigungen nach den Artikeln 1e, 1f und 1fa werden, soweit möglich, in elektronischer Form auf Formblättern erteilt, die mindestens alle Angaben nach den Mustern in Anhang Vc in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.

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