Artikel 1n VO (EG) 2006/765
Zusätzlich zu den Verboten in Artikel 1k gilt Folgendes: Die Europäische Investitionsbank (EIB)
- a)
- darf weder Auszahlungen noch Zahlungen im Rahmen von oder in Verbindung mit bestehenden Vereinbarungen tätigen, die zwischen der Republik Belarus oder einer ihrer Behörden und der EIB geschlossen wurden, und
- b)
- setzt alle bestehenden Dienstleistungsverträge über technische Hilfe für Projekte aus, die im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Vereinbarungen zum mittelbaren oder unmittelbaren Vorteil der Republik Belarus oder einer ihrer Behörden in Belarus finanziert werden.
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