Artikel 1rc VO (EG) 2006/765

(1) Ab dem 1. Juli 2024 ist es verboten, in Anhang XXIX Teile A, B und C aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurden.

(2) Ab dem 1. Juli 2024 ist es verboten, in Anhang XXIX Teile A, B und C aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten jeglichen Ursprungs enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie durch das Hoheitsgebiet von Belarus durchgeführt wurden.

(3) Es ist verboten,

a)
in Verbindung mit den Verboten in den Absätzen 1 und 2 unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern gemäß den genannten Absätzen und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen,
b)
in Verbindung mit den Verboten in den Absätzen 1 und 2 unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern gemäß den genannten Absätzen für den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(4) Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die in Anhang XXIX Teil C aufgeführten Güter zum persönlichen Gebrauch in die Union einreisender natürlicher Personen oder mit ihnen reisender unmittelbarer Familienangehöriger, wenn sie sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Weitergabe oder Einfuhr von Kulturgütern, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Belarus sind, genehmigen.

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