Artikel 1t VO (EG) 2006/765
(1) Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Belarus oder für Investitionen in Belarus bereitzustellen.
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für
- a)
- verbindliche Verpflichtungen zur Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 10. März 2022 eingegangen wurdenoder
- b)
- die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10000000 EUR pro Projekt für in der Union niedergelassene kleine und mittlere Unternehmen oder
- c)
- die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10000000 EUR je Vorhaben zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen mit Sitz in der Union genehmigen.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet bzw. unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
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