Artikel 1t VO (EG) 2006/765

(1) Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Belarus oder für Investitionen in Belarus bereitzustellen.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für

a)
verbindliche Verpflichtungen zur Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 10. März 2022 eingegangen wurden,
b)
die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10000000 EUR pro Projekt für in der Union niedergelassene kleine und mittlere Unternehmen oder
c)
die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.

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