Artikel 1v VO (EG) 2006/765
(1) Abweichend von Artikel 1u Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Erbringung einer solchen Dienstleistung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Erbringung einer solchen Dienstleistung
- a)
- zur Deckung der Grundbedürfnisse von in Artikel 1u Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich ist,
- b)
- ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dient,
- c)
- zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die betreffende zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte,
- d)
- für amtliche Tätigkeiten einer diplomatischen Mission, konsularischen Vertretung oder internationalen Organisation erforderlich ist,
- e)
- ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dient oder
- f)
- für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Union und Belarus erforderlich ist.
(1a) Das Verbot nach Artikel 1u Absatz 2 Buchstaben b und c gilt nicht für die Bereitstellung personalisierter Sicherheitsmerkmale, die für den Zugang zu einem Konto bei einem in einem Mitgliedstaat oder einem in Anhang Vba aufgeführten Land niedergelassenen Kreditinstitut oder E-Geld-Institut erforderlich sind.
(1b) Abweichend von Artikel 1u Absatz 2 Buchstaben b und c können die zuständigen Behörden die Erbringung einer solchen Dienstleistung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die ausschließliche Nutzung durch in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines in Anhang Vba aufgeführten Landes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, erforderlich ist.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e oder f oder nach Absatz 1b erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
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