Artikel 1z VO (EG) 2006/765

Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind Kreditinstitute verpflichtet,

a)
der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt sind, oder der Kommission spätestens bis zum 27. Mai 2022 eine Liste der 100000 EUR übersteigenden Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen oder von in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu übermitteln. Sie legen alle 12 Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor;
b)
der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt sind, Informationen über 100000 EUR übersteigende Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen, die im Rahmen einer Staatsbürgerschafts- oder Aufenthaltsregelung für Investoren die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat erworben haben, zu übermitteln.

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