Artikel 1zb VO (EG) 2006/765

(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar mit den in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder mit in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar bei einer in Anhang XV aufgeführten Organisation liegen, Transaktionen zu tätigen.

(1a) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen

a)
zur Gewährleistung des Funktionierens der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Belarus, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen,
b)
von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in Belarus ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 waren,
c)
die für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Ausfuhr, Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Beförderung nach Belarus nach dieser Verordnung gestattet ist, erforderlich sind,
d)
die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehen, oder
e)
die für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind.

(1b) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für jede in Anhang XV aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung ab dem in jenem Anhang für sie angegebenen Zeitpunkt. Das Verbot gilt ab demselben Zeitpunkt für alle in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XV aufgeführten Einrichtungen gehalten werden.

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