Artikel 2 VO (EG) 2006/765
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(3) Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
(4) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus(1) als Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben, und der mit ihnen in Verbindung stehenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie der in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen kontrollierten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen.
(5) Anhang I enthält auch eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2012/642//GASP des Rates als natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen, sowie der in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen kontrollierten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen.
(6) Anhang I enthält außerdem eine Liste
- a)
- der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2012/642/GASP als natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die Tätigkeiten des Lukaschenko-Regimes organisieren oder dazu beitragen, welche Folgendes erleichtern:
- i)
- das rechtswidrige Überschreiten der Außengrenzen der Union oder
- ii)
- die Weitergabe verbotener Güter und die rechtswidrige Weitergabe von Gütern, die Beschränkungen unterliegen, einschließlich gefährlicher Güter, in das Hoheitsgebiet der Union; und
- b)
- juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses 2012/642/GASP durch den Rat als juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die im Eigentum von unter Buchstabe a fallende Personen, Organisationen und Einrichtungen stehen oder von ihnen kontrolliert werden.
(6a) Anhang I enthält außerdem eine Liste
- a)
- der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ca des Beschlusses 2012/642/GASP durch den Rat als Akteure ermittelt wurden, die für Maßnahmen oder Politiken verantwortlich sind, die der Republik Belarus zuzurechnen sind und die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Stabilität oder die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten, einer internationalen Organisation oder eines Drittlands untergraben oder bedrohen oder die die Souveränität oder Unabhängigkeit eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder eines Drittlands untergraben oder bedrohen, oder solche Handlungen und Maßnahmen umsetzen, unterstützen, davon profitieren, daran beteiligt sind oder erleichtern, und zwar durch:
- i)
- die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung des Einsatzes von Informationsmanipulation und Einflussnahme;
- ii)
- die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung von Handlungen, die sich gegen das Funktionieren von demokratischen Institutionen, Wirtschaftstätigkeiten oder Dienstleistungen von öffentlichem Interesse richten, einschließlich durch unerlaubte Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich seines Luftraums, oder die darauf abzielen, kritische Infrastrukturen zu beeinträchtigen, zu schädigen oder zu zerstören, einschließlich durch Sabotage oder böswillige Cyberaktivitäten als Teil von hybriden Aktivitäten;
- iii)
- die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, Unterstützung oder anderweitige Erleichterung oder Ermöglichung weitverbreiteter oder systematischer Handlungen, die das Funktionieren kritischer Infrastrukturen stören;
- b)
- der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe cb des Beschlusses 2012/642/GASP durch den Rat als Akteure ermittelt wurden, die natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten beteiligt sind, unterstützen;
- c)
- der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e des Beschlusses 2012/642/GASP durch den Rat als juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die im Eigentum von unter Buchstabe a oder b fallenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von ihnen kontrolliert werden.
(7) Anhang I enthält auch eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses 2012/642/GASP als Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die Verstöße gegen das Verbot der Umgehung dieser Verordnung oder des genannten Beschlusses erleichtern oder diese Bestimmungen auf andere Weise erheblich unterlaufen.
(7a) Anhang I enthält auch eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die vom Rat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe da des Beschlusses 2012/642/GASP als natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die zum militärisch-industriellen Komplex von Belarus gehören, diesen materiell oder finanziell unterstützen oder von ihm profitieren, auch indem sie an der Entwicklung, Herstellung oder Lieferung von Militärtechnologie und Militärgütern beteiligt sind.
(8) Anhang I enthält auch natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit in den Absätzen 5, 6, 6a Buchstabe a, 7 und 7a aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1.
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