Präambel VO (EG) 2006/785
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak(1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sind die natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen aufgeführt, die mit dem Regime des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein in Verbindung standen und deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen gemäß der genannten Verordnung einzufrieren sind.
- (2)
- Am 12. Mai 2006 hat der Sanktionsausschuss des UN-Sicherheitsrats die Änderung der Liste der Personen und Organisationen beschlossen, in der Saddam Hussein und andere hohe Amtsträger des ehemaligen irakischen Regimes, ihre unmittelbaren Familienangehörigen und die Organisationen, die diesen oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen gehören oder von diesen kontrolliert werden, aufgeführt sind und deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind. Aus diesem Grunde ist Anhang IV entsprechend zu ändern.
- (3)
- Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 enthält die Namen bestimmter juristischer Personen, Einrichtungen und Organisationen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 979/2004(2) der Kommission hinzugefügt wurden. Um eine Angleichung an die vom Sanktionsausschuss des UN-Sicherheitsrates erstellte Liste zu erzielen, sollen diese Namen nun in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 aufgeführt werden.
- (4)
- Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sicherzustellen, muss die Verordnung mit unmittelbarer Wirkung in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1450/2005 der Kommission (ABl. L 230 vom 7.9.2005, S. 7).
- (2)
ABl. L 180 vom 15.5.2004, S. 9.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.