Artikel 13 VO (EG) 2006/793

Leistung einer Sicherheit

Bei Beantragung der Einfuhrlizenzen sowie der Freistellungs- bzw. Beihilfebescheinigungen muss keine Sicherheit geleistet werden.

In besonderen Fällen sehen die zuständigen Behörden jedoch, soweit dies für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist, die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Vergünstigung vor. In diesen Fällen findet Artikel 35 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 Anwendung.

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