Artikel 22 VO (EG) 2006/793
Beihilfebetrag
(1) Der Betrag der Beihilfe, die gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 für die Vermarktung von Erzeugnissen aus den Regionen in äußerster Randlage in der übrigen Gemeinschaft gewährt wird, beläuft sich auf höchstens 10 % des gemäß Absatz 2 ermittelten Wertes der frei Bestimmungsgebiet vermarkteten Erzeugung.
Diese Obergrenze erhöht sich auf 13 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung, wenn es sich bei dem Vertragspartner auf der Erzeugerseite um eine Vereinigung, einen Verband oder eine Erzeugerorganisation handelt.
(2) Für die Festsetzung des Beihilfebetrags wird der Wert der frei Bestimmungsgebiet vermarkteten Erzeugung auf der Grundlage des Saisonvertrags (falls gegeben), der besonderen Beförderungspapiere und aller dem Zahlungsantrag beigefügten Belege berücksichtigt.
Als Wert der vermarkteten Erzeugung ist der Wert einer Lieferung frei ersten Entladehafen oder -flughafen zu berücksichtigen.
Die zuständigen Behörden können jede zur Festsetzung des Beihilfebetrags erforderliche ergänzende Angabe oder Unterlage anfordern.
(3) Die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe, die Erzeugnisse und die jeweiligen Mengen sind in den gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 genehmigten Programmen festgelegt.
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