Artikel 2 VO (EG) 2006/80

Der in Artikel 1 genannte Verkauf erfolgt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93.

Doch abweichend von

a)
Artikel 13 Absatz 1 der genannten Verordnung beziehen sich die Angebote auf die tatsächliche Qualität der Partie, für die geboten wird;
b)
Artikel 5 der genannten Verordnung wird der Mindestverkaufspreis so festgesetzt, dass Störungen des Getreidemarktes vermieden werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.