Artikel 2 VO (EG) 2006/80
Der in Artikel 1 genannte Verkauf erfolgt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93.
Doch abweichend von
- a)
- Artikel 13 Absatz 1 der genannten Verordnung beziehen sich die Angebote auf die tatsächliche Qualität der Partie, für die geboten wird;
- b)
- Artikel 5 der genannten Verordnung wird der Mindestverkaufspreis so festgesetzt, dass Störungen des Getreidemarktes vermieden werden.
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