Präambel VO (EG) 2006/80

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen(2) wird das von der Interventionsstelle angekaufte Getreide im Rahmen einer Ausschreibung zu Preisen verkauft, die Marktstörungen ausschließen.
(2)
Seit dem Wirtschaftsjahr 2004/05 gelten jedoch für Roggen keine Interventionsmaßnahmen mehr; daher braucht beim Wiederverkauf der Roggenbestände keine besondere Bestimmung mehr vorgeschrieben zu werden, um zu verhindern, dass diese Erzeugnisse erneut zur Intervention angeboten werden. Da derzeit auch kein Interventionspreis gilt, braucht anders als in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 vorgesehen kein an den Interventionspreis gebundener Verkaufspreis vorgeschrieben zu werden.
(3)
Deutschland verfügt über Interventionsbestände an Roggen, die abgesetzt werden müssen.
(4)
Wegen der großen Nachfrage und der Marktlage auf dem Binnenmarkt ist es angezeigt, die Roggenbestände der deutschen Interventionsstelle auf den innergemeinschaftlichen Getreidemarkt zu bringen.
(5)
Angesichts der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt empfiehlt es sich, die Ausschreibung unter der Zuständigkeit der Kommission durchzuführen. Überdies sollte für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden.
(6)
In Anbetracht auf dem Spiel stehenden der finanziellen Interessen ist die von den Bietern zu stellende Sicherheit auf eine ausreichende Höhe festzusetzen; hierzu ist von den Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 abzuweichen.
(7)
In der Mitteilung der deutschen Interventionsstelle an die Kommission ist die Anonymität der Bieter zu wahren.
(8)
Im Interesse einer effizienteren Verwaltung sollten die von der Kommission benötigten Informationen per elektronische Post übermittelt werden.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)

ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).

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