Artikel 12 VO (EG) 2006/817

Die Kommission wird ermächtigt,

a)
den Anhang II auf der Grundlage von Informationen der Mitgliedstaaten zu ändern,
b)
die Anhänge III und IV auf der Grundlage von Beschlüssen in Bezug auf die Anhänge I und II zum Gemeinsamen Standpunkt 2006/318/GASP zu ändern.

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