Artikel 12 VO (EG) 2006/817
Die Kommission wird ermächtigt,
- a)
- den Anhang II auf der Grundlage von Informationen der Mitgliedstaaten zu ändern,
- b)
- die Anhänge III und IV auf der Grundlage von Beschlüssen in Bezug auf die Anhänge I und II zum Gemeinsamen Standpunkt 2006/318/GASP zu ändern.
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