Artikel 13a VO (EG) 2006/817

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, und weisen auf den oder über die in Anhang II aufgeführten Internetseiten auf sie hin.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Bezeichnung ihrer zuständigen Behörden und teilen ihr jede nachträgliche Änderung mit.

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