Artikel 4 VO (EG) 2006/817

(1) Abweichend von den Artikeln 2 und 3 können die zuständigen Behörden, die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten genannt sind, unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:

a)
die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen sowie von technischer Hilfe im Zusammenhang mit:

i)
nicht letalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist, oder
ii)
Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt ist,

b)
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind,
c)
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Minenräumgeräten und Minenräummaterial für Minenräumaktionen,
d)
die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben b und c genannten Gütern oder Programmen und Aktionen,
e)
die Bereitstellung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben b und c genannten Gütern oder Programmen und Aktionen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Genehmigungen können nur im Vorfeld der Maßnahmen erteilt werden, für die sie beantragt werden.

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