Präambel VO (EG) 2006/84

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen(1), insbesondere Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach Maßgabe der Verordnung eingefroren werden.
(2)
Am 14. Dezember 2005 änderte der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eine erste Fassung der Liste natürlicher und juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind. Daher ist Anhang I entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1824/2005 (Abl. L 294 vom 10.11.2005, S. 3).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.