Artikel 2 VO (EG) 2006/842

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„fluorierte Treibhausgase” teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) gemäß Anhang I sowie Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, wobei jedoch die in der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen(1), geregelten Stoffe ausgenommen sind;
2.
„teilfluorierter Kohlenwasserstoff” eine organische Verbindung, die aus Kohlenstoff, Wasserstoff und Fluor besteht und in deren Molekül nicht mehr als sechs Kohlenstoffatome enthalten sind;
3.
„perfluorierter Kohlenwasserstoff” eine organische Verbindung, die lediglich aus Kohlenstoff und Fluor besteht und in deren Molekül nicht mehr als sechs Kohlenstoffatome enthalten sind;
4.
„Treibhauspotenzial” das klimatische Erwärmungspotenzial eines fluorierten Treibhausgases im Verhältnis zu dem von Kohlendioxid (CO2). Das Treibhauspotenzial (global warming potential, GWP) wird als das Erwärmungspotenzial eines Kilogramms eines Gases bezogen auf einen Zeitraum von 100 Jahren gegenüber dem entsprechenden Potenzial eines Kilogramms CO2 berechnet. Die in Anhang I aufgelisteten GWP-Werte sind die Werte, die im dritten Bewertungsbericht (TAR) des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen veröffentlicht wurden (GWP-Werte des IPCC von 2001)(2);
5.
„Zubereitung” im Sinne der Verpflichtungen nach dieser Verordnung mit Ausnahme der Zerstörung ein Gemisch aus zwei oder mehr Stoffen, von denen mindestens einer ein fluoriertes Treibhausgas ist, es sei denn, der Gesamtwert des Treibhauspotenzials der Zubereitung beträgt weniger als 150. Der Gesamtwert des Treibhauspotenzials(3) der Zubereitung wird nach Anhang I Teil 2 bestimmt;
6.
„Betreiber” die natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Kontrolle über das technische Funktionieren der unter diese Verordnung fallenden Einrichtungen und Systeme ausübt; ein Mitgliedstaat kann in bestimmten, genau bezeichneten Situationen dem Eigentümer die Pflichten des Betreibers übertragen;
7.
„Inverkehrbringen” die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung — erstmalig für Dritte in der Gemeinschaft — von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder deren Funktionieren von diesen Gasen abhängt, einschließlich Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft;
8.
„Verwendung” den Einsatz fluorierter Treibhausgase bei der Erzeugung, Befüllung, Instandhaltung oder Wartung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die unter diese Verordnung fallen;
9.
„Wärmepumpe” ein Gerät oder eine Anlage, das bzw. die Wärme bei einem niedrigen Temperaturniveau aus der Luft, dem Wasser oder der Erde aufnimmt und Wärme abgibt;
10.
„Leckage-Erkennungssystem” ein kalibriertes mechanisches, elektrisches oder elektronisches Gerät, das das Austreten fluorierter Treibhausgase aus Lecks feststellt und bei einer solchen Feststellung den Betreiber warnt;
11.
„hermetisch geschlossenes System” ein System, bei dem alle Bauteile, die Kältemittel enthalten, durch Schweißen, Löten oder eine ähnliche dauerhafte Verbindung abgedichtet sind und das auch gesicherte Ventile und gesicherte Zugangsstellen für die Wartung enthalten kann, die einer ordnungsgemäßen Reparatur oder Beseitigung dienen und die eine geprüfte Leckagerate von weniger als drei Gramm pro Jahr unter einem Druck von wenigstens einem Viertel des höchstzulässigen Drucks haben;
12.
„Behälter” ein Erzeugnis, das vorrangig zur Beförderung oder zur Lagerung fluorierter Treibhausgase bestimmt ist;
13.
„nicht wieder auffüllbarer Behälter” einen Behälter, der dazu bestimmt ist, nicht wieder befüllt zu werden, und für die Wartung, Instandhaltung oder Befüllung von Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsystemen oder Hochspannungsschaltanlagen oder zur Lagerung oder Beförderung von aus fluorierten Treibhausgasen hergestellten Lösungsmitteln verwendet wird;
14.
„Rückgewinnung” die Entnahme und Lagerung fluorierter Treibhausgase z. B. aus Maschinen, Einrichtungen und Behältern;
15.
„Recycling” die Wiederverwendung eines rückgewonnenen fluorierten Treibhausgases im Anschluss an ein grundlegendes Reinigungsverfahren;
16.
„Aufarbeitung” die Behandlung eines rückgewonnenen fluorierten Treibhausgases, um den betreffenden Stoff wieder auf einen festgelegten Standard zu bringen;
17.
„Zerstörung” den Prozess, durch den ein fluoriertes Treibhausgas zur Gänze oder zum größten Teil auf Dauer in einen oder mehrere stabile Stoffe umgewandelt oder zerlegt wird, bei denen es sich nicht um fluorierte Treibhausgase handelt;
18.
„ortsfeste Anlagen oder Einrichtungen” Anlagen oder Einrichtungen, die während des Betriebs im Normalfall nicht in Bewegung sind;
19.
„neuartige Aerosole” die im Anhang zur Richtlinie 94/48/EG(4) aufgeführten Aerosolgeneratoren, die für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke in den Verkehr gebracht und an die breite Öffentlichkeit verkauft werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 29/2006 der Kommission (ABl. L 6 vom 11.1.2006, S. 27).

(2)

IPCC Third Assessment Climate Change 2001. A Report of the Intergovernmental Panel on Climate Change (http://www.ipcc.ch/pub/reports.htm).

(3)

Zur Berechnung des Treibhauspotenzials von nicht fluorierten Treibhausgasen in Zubereitungen werden die Werte der ersten IPCC-Bewertung herangezogen; siehe: Climate Change, The IPCC Scientific Assessment, J. T. Houghton, G. J. Jenkins, J. J. Ephraums (ed.), Cambridge University Press, Cambridge (UK) 1990.

(4)

Richtlinie 94/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 1994 zur dreizehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. L 331 vom 21.12.1994, S. 7).

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