Artikel 1 VO (EG) 2006/865
Begriffsbestimmungen
Für Zwecke dieser Verordnung gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Datum des Erwerbs” bezeichnet das Datum, an dem das Exemplar der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren oder künstlich vermehrt wurde oder, falls dieses Datum unbekannt ist, das früheste nachweisbare Datum, an dem es erstmalig in den Besitz einer Person gelangt ist;
- 2.
- „Nachkommen der zweiten Generation (F2)” und „Nachkommen folgender Generationen (F3, F4 etc.)” bezeichnet Exemplare, die in kontrollierter Umgebung gezeugt und deren Eltern ebenfalls in kontrollierter Umgebung gezeugt wurden, im Unterschied zu Exemplaren, die in kontrollierter Umgebung gezeugt wurden und zumindest ein Elternteil haben, das durch Paarung in freier Wildbahn gezeugt oder der freien Wildbahn entnommen wurde (Nachkommen der ersten Generation (F1));
- 3.
- „Zuchtstock” bezeichnet alle Tiere, die in einem Zuchtbetrieb für die Erzeugung von Nachkommen verwendet werden;
- 4.
- „kontrollierte Umgebung” bezeichnet eine zum Zweck der Vermehrung bestimmter Arten beeinflusste Umgebung mit Grenzen, die dazu ausgelegt sind, Tiere, Eier oder Gameten der betreffenden Art am Eindringen in bzw. Verlassen zu hindern und deren wesentliche Merkmale Maßnahmen wie künstliche Unterbringung, Beseitigung der Abfälle, Gesundheitspflege, Schutz vor Räubern und Bereitstellung von Nahrung sein können;
- 4a.
-
„kultivierter elterlicher Zuchtstock” bezeichnet die Gesamtheit von unter kontrollierten Bedingungen wachsenden Pflanzen, die zu Vermehrungszwecken verwendet werden, wobei der zuständigen Vollzugsbehörde, die sich mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats konsultiert, nachzuweisen ist, dass der elterliche Zuchtstock
- i)
- in Übereinstimmung mit den CITES-Bestimmungen und den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sowie in einer Weise erworben wurde, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war, und
- ii)
- in zur Vermehrung ausreichenden Mengen erhalten wird, so dass die Notwendigkeit des Einbringens von Wildexemplaren entfällt oder minimiert wird und ein solches Einbringen nur ausnahmsweise und nur in einer Menge erfolgt, die notwendig ist, um die Vitalität und Produktivität des elterlichen Zuchtstocks zu erhalten;
- 4b.
-
„Jagdtrophäe” bezeichnet ein vollständiges Tier oder einen ohne weiteres erkennbaren Teil bzw. ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis eines Tieres, das bzw. der in einer beigefügten CITES-Genehmigung oder -Bescheinigung aufgeführt ist und
- i)
- in roher, bearbeiteter oder verarbeiteter Form vorliegt;
- ii)
- vom Jäger durch Jagd rechtmäßig für seinen persönlichen Gebrauch gewonnen wurde;
- iii)
- vom Jäger oder in dessen Namen aus dem Ursprungsland mit endgültigem Ziel in dem Staat, in dem der Jäger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeführt, ausgeführt oder wiederausgeführt wird;
- 5.
- „eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinschaft” bezeichnet eine Person, die sich mindestens 185 Tage pro Kalenderjahr wegen beruflicher Verpflichtungen im Gebiet der Gemeinschaft aufhält, oder — bei Personen ohne berufliche Verpflichtungen — wegen persönlicher Bindung ihren Lebensmittelpunkt dort hat;
- 6.
- „Wanderausstellung” bezeichnet Exemplare, die als Bestandteil einer Musterkollektion, im Zirkus, in nicht ortsfesten Tier- oder Pflanzenschauen, im Orchester oder im Museum kommerziell zur Schau gestellt werden;
- 7.
- „transaktionsbezogene Bescheinigungen” bezeichnet nach Artikel 48 ausgestellte Bescheinigungen, die nur für eine oder mehrere bestimmte kommerzielle Aktivitäten (Transaktionen) gültig sind;
- 8.
- „exemplarbezogene Bescheinigungen” bezeichnet andere nach Artikel 48 ausgestellte Bescheinigungen als transaktionsbezogene Bescheinigungen;
- 9.
- „Musterkollektion” bezeichnet eine Kollektion rechtmäßig erworbener toter Exemplare sowie von Teilen und Erzeugnisse aus solchen, die zu Präsentationszwecken grenzüberschreitend befördert werden;
- 10.
- „vor Anwendung des Übereinkommens erworbenes Exemplar” bezeichnet ein Exemplar, das erworben wurde, bevor die betreffende Art erstmals in die Anhänge des Übereinkommens aufgenommen wurde.
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