Artikel 20 VO (EG) 2006/865
Anträge auf Einfuhrgenehmigungen
(1) Der Antragsteller hat für eine Einfuhrgenehmigung soweit erforderlich die Felder 1, 3 bis 6 und 8 bis 23 des Antragsformulars und die Felder 1, 3, 4, 5 und 8 bis 22 des Originals und aller Kopien auszufüllen. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufüllen ist; in diesem Fall kann der Antrag für mehr als eine Sendung gestellt werden.
(2) Das ordnungsgemäß ausgefüllte Formblatt ist bei der Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats einzureichen und hat die erforderlichen Informationen zu enthalten und ist mit den Belegen zu versehen, die diese Behörde für notwendig erachtet, um entscheiden zu können, ob auf der Grundlage von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eine Genehmigung auszustellen ist.
Fehlende Informationen sind im Antrag zu begründen. Der Antragsteller muss begründen, warum Informationen im Antrag fehlen.
(3) Wird ein Antrag auf Einfuhrgenehmigung für Exemplare ausgestellt, für die ein solcher Antrag bereits einmal abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde hiervon zu unterrichten.
(4) Bei Einfuhrgenehmigungen für die in Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Exemplare muss der Antragsteller gegenüber der Vollzugsbehörde nachweisen, dass die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 66 eingehalten wurden.
(5) Was nach dem 31. Dezember 2026 gestellte Anträge auf Genehmigungen für die Einfuhr zu kommerziellen Zwecken von in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten anbelangt, so weist der Antragsteller gegenüber der Vollzugsbehörde nach, dass das Exemplar aus einem Betrieb stammt, der vom Sekretariat des Übereinkommens für diese Art als Betrieb registriert ist, in dem Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtet werden.
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