Artikel 28 VO (EG) 2006/865

Bearbeitung durch die Zollstelle

Die in Artikel 27 genannte Zollstelle gibt nach Ausfüllen des Felds 27 das Original der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung (Formblatt Nr. 1) und die „Kopie für den Inhaber” (Formblatt Nr. 2) an den (Wieder-)Ausführer oder seinen bevollmächtigten Vertreter zurück.

Die an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusendende Kopie (Formblatt Nr. 3) der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung ist gemäß Artikel 45 weiterzuleiten.

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