Artikel 30 VO (EG) 2006/865

Ausstellung

(1) Für rechtmäßig erworbene Exemplare, die Bestandteil einer Wanderausstellung sind, können die Mitgliedstaaten eine Wanderausstellungsbescheinigung ausstellen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)
Sie wurden gemäß den Artikeln 54 und 55 in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder gemäß Artikel 56 künstlich vermehrt;
b)
sie wurden in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt, bevor die Vorschriften für die Arten der Anhänge I, II oder III des Übereinkommens oder des Anhangs C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder der Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten.

(2) Bei lebenden Tieren gilt eine Wanderausstellungsbescheinigung jeweils nur für ein Exemplar.

(3) Der Wanderausstellungsbescheinigung ist ein Ergänzungsblatt zur Nutzung gemäß Artikel 35 beizufügen.

(4) Im Fall von Exemplaren, die keine lebenden Tiere sind, fügt die Vollzugsbehörde der Wanderausstellungsbescheinigung ein Inventarverzeichnis bei, auf dem für jedes Exemplar alle in den Feldern 8 bis 18 des Musterformblatts in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 erforderlichen Angaben aufgeführt sind.

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