Artikel 32 VO (EG) 2006/865
Ausstellende Behörde
(1) Stammt die Wanderausstellung aus der Gemeinschaft, so ist die ausstellende Behörde der Wanderausstellungsbescheinigung die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, aus dem die Wanderausstellung stammt.
(2) Stammt die Wanderausstellung aus einem Drittland, so ist die ausstellende Behörde der Wanderausstellungsbescheinigung die Vollzugsbehörde des ersten Bestimmungsmitgliedstaats und die Ausstellung dieser Bescheinigung erfolgt nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung aus dem Drittland.
(3) Bringt während des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat ein in einer Wanderausstellungsbescheinigung aufgeführtes Tier Junge zur Welt, so wird dies der Vollzugsbehörde dieses Mitgliedstaats mitgeteilt, die die jeweilige Genehmigung oder Bescheinigung ausstellt.
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