Artikel 39 VO (EG) 2006/865
Ausstellende Behörde
(1) Stammt das Exemplar aus der Gemeinschaft, so ist die die Reisebescheinigung ausstellende Behörde die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Staatsgebiet sich die Exemplare befinden.
(2) Wird das Exemplar aus einem Drittland eingeführt, so ist die ausstellende Behörde der Reisebescheinigungen die Vollzugsbehörde des ersten Bestimmungsmitgliedstaats und die Ausstellung dieser Bescheinigung erfolgt nach Vorlage eines entsprechenden Dokuments aus dem betreffenden Drittland.
(3) Die Reisebescheinigung enthält in Feld 23 oder in einer geeigneten Anlage zu der Bescheinigung folgenden Wortlaut:
Gültig für mehrere grenzüberschreitende Beförderungen, wenn das Exemplar vom Eigentümer mitgeführt wird. Das Original-Formblatt behält der rechtmäßige Eigentümer.
Das bescheinigte Exemplar darf außer in den Fällen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission nicht verkauft oder auf andere Weise übertragen werden. Diese Bescheinigung ist nicht übertragbar. Stirbt das Exemplar oder wird es gestohlen oder zerstört, geht es verloren, wird es verkauft oder das Eigentum an dem Exemplar auf andere Weise übertragen, so ist diese Bescheinigung unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzugeben.
Diese Bescheinigung ist nur zusammen mit einem beigefügten Ergänzungsblatt gültig, das bei jedem Grenzübertritt von einem Zollbeamten abzustempeln und zu unterschreiben ist.
Diese Bescheinigung berührt in keiner Weise das Recht, strengere nationale Maßnahmen zur Haltung von lebenden Tieren zu treffen.
(4) Bringt während des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat ein in einer Reisebescheinigung aufgeführtes Tier Junge zur Welt, so wird dies der Vollzugsbehörde dieses Mitgliedstaats mitgeteilt, die gegebenenfalls die jeweilige Genehmigung oder Bescheinigung ausstellt.
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