Artikel 44h VO (EG) 2006/865

Ausstellung

(1) Die Mitgliedstaaten können eine Musikinstrumentenbescheinigung für die nichtkommerzielle grenzüberschreitende Beförderung von Musikinstrumenten zum persönlichen Gebrauch, für Aufführungen, Produktionen (Aufnahmen), Sendungen, für den Unterricht, zur Ausstellung oder für Musik-Wettbewerbe (nicht erschöpfende Aufzählung) ausstellen, sofern diese Instrumente alle folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
sie sind von in den Anhängen A, B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten gewonnen, ausgenommen Exemplare von in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, die nach der Aufnahme der betreffenden Art in Anhänge des Übereinkommens erworben wurden;
b)
das zur Herstellung des Musikinstruments verwendete Exemplar wurde rechtmäßig erworben;
c)
das Musikinstrument ist in geeigneter Weise gekennzeichnet.

(2) Der Bescheinigung ist ein Ergänzungsblatt zur Verwendung gemäß Artikel 44m beizufügen.

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