Artikel 44m VO (EG) 2006/865
Vom Inhaber bei der Zollstelle abzugebende Dokumente
Bei der Einfuhr in die Union, der Ausfuhr oder der Wiederausfuhr eines Exemplars, für das eine Musikinstrumentenbescheinigung gemäß Artikel 44j ausgestellt wurde, gibt deren Inhaber das Original dieser Bescheinigung sowie das Original und eine Kopie des Ergänzungsblatts zu Prüfzwecken bei der gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Zollstelle ab.
Die Zollstelle gibt nach Ausfüllen des Ergänzungsblatts die Originaldokumente an den Inhaber zurück, stempelt die Kopie des Ergänzungsblatts ab und leitet die abgestempelte Kopie gemäß Artikel 45 an die betreffende Vollzugsbehörde weiter.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.