Artikel 44m VO (EG) 2006/865

Vom Inhaber bei der Zollstelle abzugebende Dokumente

Bei der Einfuhr in die Union, der Ausfuhr oder der Wiederausfuhr eines Exemplars, für das eine Musikinstrumentenbescheinigung gemäß Artikel 44j ausgestellt wurde, gibt deren Inhaber das Original dieser Bescheinigung sowie das Original und eine Kopie des Ergänzungsblatts zu Prüfzwecken bei der gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Zollstelle ab.

Die Zollstelle gibt nach Ausfüllen des Ergänzungsblatts die Originaldokumente an den Inhaber zurück, stempelt die Kopie des Ergänzungsblatts ab und leitet die abgestempelte Kopie gemäß Artikel 45 an die betreffende Vollzugsbehörde weiter.

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