Artikel 44o VO (EG) 2006/865
Ersetzung
Eine Musikinstrumentenbescheinigung, die verloren gegangen ist bzw. gestohlen oder zerstört wurde, darf nur von der Behörde ersetzt werden, die sie ausgestellt hat.
Die Ersatzbescheinigung trägt die gleiche Nummer, sofern möglich, und das gleiche Gültigkeitsdatum wie das Original sowie in Feld 23 eine der folgenden Erklärungen:
„Die Übereinstimmung mit dem Original wird hiermit beglaubigt.” oder „Diese Bescheinigung annulliert und ersetzt das Original mit der Nummer xxxx, ausgestellt am xx.xx.xxxx.”
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.