Artikel 45 VO (EG) 2006/865

Weiterleitung der bei den Zollstellen vorgelegten Dokumente

(1) Die Zollstellen übermitteln den zuständigen Vollzugsbehörden ihres Mitgliedstaates unverzüglich alle Dokumente, die ihnen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der vorliegenden Verordnung übergeben worden sind.

Die Vollzugsbehörden, die solche Dokumente erhalten, senden die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Dokumente zusammen mit allen gemäß dem Übereinkommen ausgestellten Dokumenten unverzüglich den zuständigen Vollzugsbehörden zu. Für Berichterstattungszwecke ist das Original der Einfuhrmeldung auch dann den Vollzugsbehörden des Einfuhrlandes zuzusenden, wenn dieses nicht das Land ist, über das das Exemplar in die Europäische Union verbracht wurde.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Zollstellen die Vorlage von Dokumenten, die durch die Vollzugsbehörde ihres Mitgliedstaats ausgestellt worden sind, elektronisch bestätigen.

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