Artikel 5 VO (EG) 2006/865

Inhalt der Genehmigungen, Bescheinigungen und Anträge auf ihre Ausstellung

Genehmigungen und Bescheinigungen sowie die Anträge auf ihre Ausstellung haben folgende Angaben und Referenzen zu beinhalten:

1.
Die Beschreibung der Exemplare, wo sie verlangt wird, hat einen der in Anhang VII aufgeführten Codes zu enthalten;
2.
zur Angabe von Menge und Nettomasse sind die Maßeinheiten in Anhang VII zu verwenden;
3.
wissenschaftliche Namen (Taxa) des Exemplars sind auf der Ebene der Art anzugeben, es sei denn, in den Anhängen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 wird der Schutz nach der Ebene der Unterart unterschieden oder die Konferenz der Parteien des Übereinkommens hat entschieden, dass die Benennung auf der Ebene eines höheren Taxons ausreichend ist;
4.
zur Angabe der wissenschaftlichen Namen (Taxa) sind die in Anhang VIII enthaltenen Standard-Nomenklaturreferenzen zu verwenden;
5.
der Zweck der Transaktion ist, soweit erforderlich, unter Anwendung der in Artikel 5c dargelegten Kriterien zu ermitteln und auf der entsprechenden Genehmigung oder Bescheinigung mit einem der Codes in Teil 1 von Anhang IX anzugeben;
6.
die Herkunft der Exemplare ist in einem der Codes in Teil 2 von Anhang IX anzugeben.

Soweit für die Verwendung der in Nummer 6 genannten Codes die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder der vorliegenden Verordnung einzuhalten sind, müssen diese die genannten Kriterien erfüllen.

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