Artikel 54 VO (EG) 2006/865

In Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare von Tierarten

Unbeschadet von Artikel 55 ist ein Exemplar einer Tierart nur dann als in Gefangenschaft geboren und gezüchtet anzusehen, wenn einer zuständigen Vollzugsbehörde im Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde des beteiligten Mitgliedstaats Folgendes nachgewiesen wird:

1.
Das Exemplar ist in einer der folgenden Formen in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt worden:

a)
Es ist im Fall einer geschlechtlichen Fortpflanzung Nachkomme von Eltern, die sich in kontrollierter Umgebung gepaart haben, oder stammt von auf andere Weise in die kontrollierte Umgebung übertragenen Gameten ab;
b)
es hat im Fall einer ungeschlechtlichen Fortpflanzung Eltern, die sich bei der Entwicklung der Nachkommen in kontrollierter Umgebung befanden;

2.
der Zuchtstock wurde in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise erworben, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war;
3.
der Zuchtstock wird ohne das Einbringen von Exemplaren aus Wildpopulationen erhalten, mit Ausnahme gelegentlichen Einbringens von Tieren, Eiern oder Gameten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich ist, ausschließlich zu folgenden Zwecken:

a)
Verhütung oder Abschwächung von Inzucht in einer Größenordnung, die ausschließlich durch den Bedarf an neuem Genmaterial bestimmt wird;
b)
Unterbringung von eingezogenen Tieren gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97;
c)
in Ausnahmefällen zur Verwendung als Zuchtstock;

4.
der Zuchtstock hat eine zweite oder folgende Generation (F2, F3 usw.) in einer kontrollierten Umgebung hervorgebracht oder wird so gehalten, dass er zuverlässig in der Lage ist, Nachkommen der zweiten Generation in einer kontrollierten Umgebung hervorzubringen.

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