Artikel 73 VO (EG) 2006/865
Mitteilung der Durchführungsbestimmungen
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und dem Sekretariat des Übereinkommens die Vorschriften mit, die er zur Anwendung der vorliegenden Verordnung erlässt, und die Rechtsinstrumente und Maßnahmen zur Anwendung und Durchsetzung dieser Vorschriften. Die Kommission gibt diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.