ANHANG IX VO (EG) 2006/865

1.
Codes für die Angabe des Zwecks einer Transaktion gemäß Artikel 5 Nummer 5 in Genehmigungen und Bescheinigungen

B
Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung
E
Bildung
G
botanische Gärten
H
Jagdtrophäen
L
Strafverfolgung/gerichtlich/forensisch
M
medizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung)
N
Wiederansiedlung oder Auswilderung
P
persönliche Zwecke
Q
Wanderausstellungen (Musterkollektion, Zirkus, nicht ortsfeste Tier- oder Pflanzenschau, Orchester oder Museumsausstellung zur kommerziellen Zurschaustellung)
S
wissenschaftliche Zwecke
T
kommerzielle Zwecke
Z
zoologische Gärten

2.
Codes zur Angabe der Herkunft von Exemplaren gemäß Artikel 5 Nummer 6 in Genehmigungen und Bescheinigungen

W
der Natur entnommene Exemplare
R
in einer kontrollierten Umgebung aufgezogene Tierexemplare, die als Eier oder Jungtiere der Natur entnommen wurden, wo sie andernfalls nur sehr geringe Chancen gehabt hätten, bis zum ausgewachsenen Alter zu überleben
D
Tiere von Arten in Anhang A, in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken gezüchtet in gemäß der Entschließung Conf.12.10 (Rev. CoP15) in das Register des CITES-Sekretariats aufgenommenen Betrieben, und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile davon und Erzeugnisse darau
A
zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus
C
in Gefangenschaft gezüchtete Tiere gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
F
in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Gegenstände daraus
I
eingezogene oder beschlagnahmte Exemplare(*)
O
Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen(*)
U
Herkunft unbekannt (ist zu begründen)
X
Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden
Y
aus unterstützter Erzeugung stammende Pflanzenexemplare, die nicht als „künstlich vermehrt” im Sinne von Artikel 56 und auch nicht als der Natur entnommen gelten, da sie in einer Umgebung vermehrt oder angepflanzt werden, in der ein gewisses Eingreifen durch den Menschen zum Zwecke der Pflanzenerzeugung vorhanden ist

Fußnote(n):

(*)

Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.

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