ANHANG IX VO (EG) 2006/865

1.
Codes für die Angabe des Zwecks einer Transaktion gemäß Artikel 5 Nummer 5 in Genehmigungen und Bescheinigungen

B
Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung
E
Bildung: Wenn die Transaktion der Verwendung in Bildungs- und Ausbildungsprogrammen oder der Ausstellung in einer Einrichtung mit hauptsächlich pädagogischem Aufgabenbereich dient.
G
botanische Gärten
H
Jagdtrophäen
L
Strafverfolgung/gerichtlich/forensisch: Wenn die Transaktion der Übertragung von Exemplaren zwischen oder zur Unterstützung von staatlichen Stellen für Strafverfolgungs-, gerichtliche oder forensische Zwecke dient.
M
medizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung): Wenn die Transaktion der medizinischen oder tierärztlichen Untersuchung, Diagnose, Behandlung oder Forschung, einschließlich bio-medizinischer Forschung, dient.
N
Wiederansiedlung oder Auswilderung: Wenn die Transaktion der Verstärkung und Wiederansiedlung innerhalb des natürlichen und historischen Verbreitungsgebiets einer Art sowie der Neuansiedlung außerhalb des historischen Verbreitungsgebiets, einschließlich begleitender Kolonisation und ökologischen Ersatzes außerhalb des natürlichen und historischen Verbreitungsgebiets der Art, dient.
P
persönliche Zwecke
Q
Wanderausstellungen (Musterkollektion, Zirkus, nicht ortsfeste Tier- oder Pflanzenschau, Orchester oder Museumsausstellung zur kommerziellen Zurschaustellung)
S
wissenschaftliche Zwecke
T
kommerzielle Zwecke
Z
zoologische Gärten: Wenn die Transaktion der Verbringung eines Exemplars in einen Zoo und/oder ein Aquarium oder durch einen Zoo und/oder ein Aquarium zur öffentlichen Ausstellung, Pflege, Reproduktion, Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit, wissenschaftlichen Forschung, Rettung, Rehabilitation oder Erhaltung dient.

2.
Codes zur Angabe der Herkunft von Exemplaren gemäß Artikel 5 Nummer 6 in Genehmigungen und Bescheinigungen

W
der Natur entnommene Exemplare
R
in einer kontrollierten Umgebung aufgezogene Tierexemplare, die als Eier oder Jungtiere der Natur entnommen wurden, wo sie andernfalls nur sehr geringe Chancen gehabt hätten, bis zum ausgewachsenen Alter zu überleben
D
Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten, die in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken in Betrieben gezüchtet werden, die in das vom Sekretariat des Übereinkommens geführte Register der Betriebe, die Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken züchten, eingetragen sind, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus und Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Pflanzenarten, die gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrt werden, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
A
künstlich vermehrte Pflanzen gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
C
in Gefangenschaft gezüchtete Tiere gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
F
in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
I
eingezogene oder beschlagnahmte Exemplare(1)
O
Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen1
U
Herkunft unbekannt (ist zu begründen)
X
Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden
Y
aus unterstützter Erzeugung stammende Pflanzenexemplare, die nicht als „künstlich vermehrt” im Sinne von Artikel 56 und auch nicht als der Natur entnommen gelten, da sie in einer Umgebung vermehrt oder angepflanzt werden, in der ein gewisses Eingreifen durch den Menschen zum Zwecke der Pflanzenerzeugung vorhanden ist.

Fußnote(n):

(1)

Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.

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