Artikel 4 VO (EG) 2006/883

Übermittlung der Informationen durch die Mitgliedstaaten

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 auf elektronischem Weg nach den in Artikel 5 und 6 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen die folgenden Informationen:

a)
Spätestens am dritten Arbeitstag eines Monats die Informationen über den Gesamtbetrag der im Vormonat getätigten Ausgaben und der eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen nach dem Muster in Anhang I zusammen mit allen Informationen, die geeignet sind, deutliche Abweichungen zwischen den in Anwendung von Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii dieses Artikels erstellten Vorausschätzungen und den tatsächlich getätigten Ausgaben bzw. den eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen zu erklären;
b)
spätestens am 10. eines Monats die Ausgabenerklärung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 mit dem Gesamtbetrag der im Vormonat getätigten Ausgaben und der eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen sowie der Ausgaben im Zusammenhang mit der öffentlichen Lagerhaltung nach dem Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung. Die Mitteilung über die vom 1. bis 15. Oktober getätigten Ausgaben und die in diesem Zeitraum eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen ist jedoch spätestens am 25. Oktober zu übermitteln.

Die Ausgabenerklärung enthält eine Aufschlüsselung der Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen, unterteilt nach Artikeln des Eingliederungsplans für den Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften sowie für die Kapitel betreffend den Audit der Agrarausgaben und der zweckgebundenen Einnahmen zusätzlich eine Aufschlüsselung nach Posten. Unter besonderen, mit der Überwachung des Haushaltsvollzugs zusammenhängenden Umständen kann die Kommission jedoch eine detailliertere Aufschlüsselung verlangen;

c)
spätestens am 20. eines Monats die Unterlagen über die vom Gemeinschaftshaushalt zu übernehmenden, im Vormonat von der Zahlstelle getätigten Ausgaben und die bei ihr eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen. Die Unterlagen für die Übernahme der vom 1. bis 15. Oktober getätigten Ausgaben und die in diesem Zeitraum eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen sind jedoch spätestens am 10. November zu übermitteln;
d)
spätestens am 20. Mai und am 10. November eines Jahres zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Buchstabe c die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 und gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 einbehaltenen und verwendeten Beträge.

2. Die Unterlagen gemäß Absatz 1 Buchstabe c enthalten

a)
eine von jeder Zahlstelle angefertigte Aufstellung (T 104, siehe Anhang V), unterteilt nach dem Eingliederungsplan für den Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und nach einer detaillierten, den Mitgliedstaaten vorgegebenen Gliederung, aufgeschlüsselt nach Art der Ausgaben und Einnahmen, die Folgendes enthält:

i)
Die im Vormonat getätigten Ausgaben und eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen,
ii)
die seit Beginn des Haushaltsjahrs bis zum Ende des Vormonats getätigten Ausgaben und eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen,
iii)
die Vorausschätzungen über die Ausgaben und die zweckgebundenen Einnahmen, die sich je nach dem

ausschließlich auf den laufenden Monat sowie die zwei folgenden Monate,

oder

auf den laufenden Monat, die zwei folgenden Monate und die Monate bis zum Ende des Haushaltsjahrs beziehen;

b)
eine Zusammenfassung (T 103, siehe Anhang IV) der Angaben gemäß Buchstabe a für alle Zahlstellen des betreffenden Mitgliedstaats;
c)
eine Aufstellung über etwaige Abweichungen (T 101, siehe Anhang III) zwischen den gemäß Absatz 1 Buchstabe b und den gemäßBuchstabe ades vorliegenden Absatzes gemeldeten Ausgaben, gegebenenfalls mit einer Begründung der Abweichungen;
d)
die Rechnungen zum Nachweis der Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Lagerhaltung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission(1), die in Form von Aufstellungen (Tabelle e.faudit) gemäß Anhang III der genannten Verordnung zu übermitteln sind;
e)
für die Mitteilungen vom 20. Mai und vom 10. November gemäß Absatz 1 Buchstabe d zusätzliche Aufstellungen (T 106 bis T 109, siehe Anhänge VI, VII, VIII und IX) zu den unter Buchstaben a und b genannten, aus denen der Stand der Rechnungen zum Ende des Monats April und zum Ende des Haushaltsjahres hervorgeht und die Folgendes enthalten:

Die Mitteilung über die von den einzelnen Zahlstellen in Anwendung der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 bzw. in Anwendung von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 einbehaltenen Beträge einschließlich eventuell angefallener Zinsen (T 106 und T 107),

den Stand der Verwendung der entsprechenden Beträge durch die einzelnen Zahlstellen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 bzw. gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 (T 108),

die Gesamtübersicht für den betreffenden Mitgliedstaat mit den Angaben gemäß dem ersten und zweiten Gedankenstrich und den für die nicht verwendeten Mittel angefallenen Zinsen (T 109).

3. Die zusammenfassende Übersicht der Angaben (T 103) gemäß Absatz 2 Buchstabe b wird der Kommission auch in Papierform zugeleitet.

4. Alle in Anwendung dieses Artikels erforderlichen Finanzinformationen werden in Euro angegeben.

Es gilt jedoch Folgendes:

für die Übersichten gemäß Absatz 2 Buchstabe e verwenden die Mitgliedstaaten die gleiche Währung, die sie im Haushaltsjahr der Einbehaltung verwendet haben;

für die Ausgabenerklärungen und die Mitteilungen über Kürzungen gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 verwenden die Mitgliedstaaten die Landeswährung.

Die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz der vorliegenden Verordnung geben in ihren Mitteilungen die nicht in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Finanzinformationen für das Haushaltsjahr 2007 in Landeswährung an.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite XX dieses Amtsblatts.

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