Artikel 4 VO (EG) 2006/884
Finanzierung der Interventionsausgaben im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung
(1) Im Rahmen der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung gemäß Artikel 3 finanziert der EGFL — sofern die entsprechenden Ausgaben nicht im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften festgelegt sind — folgende Ausgaben als Intervention:
- a)
- die Finanzierungskosten der aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf der Erzeugnisse nach den Berechnungsmethoden gemäß Anhang IV;
- b)
- die Ausgaben für Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Ankauf, Verkauf oder jeder sonstigen Form der Abgabe der Erzeugnisse (Einlagerung, Lagerung und Auslagerung der Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung) gemäß Anhang V unter Zugrundelegung der für die Gemeinschaft einheitlichen Pauschbeträge, die gemäß Anhang VI berechnet werden;
- c)
- die Ausgaben für Sachmaßnahmen, die nicht unbedingt mit dem Ankauf, Verkauf oder jeder sonstigen Form der Abgabe der Erzeugnisse zusammenhängen; diese Ausgaben werden unter Zugrundelegung von Pauschbeträgen oder nicht pauschalen Beträgen entsprechend den Bestimmungen finanziert, die die Kommission im Rahmen der für diese Erzeugnisse geltenden sektorbezogenen Agrarvorschriften und in Anhang VII festgelegt hat;
- ca)
- die nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu genehmigenden Ausgaben für die Beförderung innerhalb oder außerhalb des Gebiets des betreffenden Mitgliedstaats oder für die Ausfuhr unter Zugrundelegung von Pauschbeträgen oder nicht pauschalen Beträgen;
- d)
- die Wertberichtigung der eingelagerten Erzeugnisse nach den Berechnungsmethoden gemäß Anhang VIII;
- e)
- die Differenzbeträge (Gewinne und Verluste) zwischen dem Buchwert und dem Absatzpreis der Erzeugnisse oder Differenzbeträge infolge anderer Faktoren.
(2) Unbeschadet der in den Anhängen der vorliegenden Verordnung oder in den Agrarvorschriften, insbesondere in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission(1), vorgesehenen besonderen Regeln und maßgeblichen Tatbestände werden die Ausgaben gemäß Absatz 1 Buchstaben b) und c) des vorliegenden Artikels, die auf der Grundlage von Pauschbeträgen in Euro ermittelt werden, und die im Rahmen der vorliegenden Verordnung erfolgten Ausgaben und Einnahmen in Landeswährung für die Mitgliedstaaten, die nicht der Eurozone angehören, anhand des letzten Wechselkurses, der von der Europäischen Zentralbank vor dem Rechnungsjahr, in dem die Maßnahmen in den Konten der Zahlstelle verbucht wurden, festgesetzt wurde, je nach Fall in Landeswährung oder in Euro umgerechnet. Dieser Wechselkurs gilt ebenfalls für die Verbuchung in den Sonderfällen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.
Für das Rechnungsjahr 2007 wenden die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 jedoch den Wechselkurs gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung an.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.