ANHANG IV VO (EG) 2006/884
BERECHNUNG DER FINANZIERUNGSKOSTEN gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a)
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I.
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Geltende Zinssätze
1. Für die Berechnung der Finanzierungskosten zu Lasten des EGFL für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf von Interventionserzeugnissen setzt die Kommission zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres einen einheitlichen Zinssatz für die Gemeinschaft fest. Dieser einheitliche Zinssatz entspricht dem Durchschnitt der EURIBOR-Zinssätze mit einer Laufzeit von drei bzw. zwölf Monaten, die in einem von der Kommission festgesetzten sechsmonatigen Referenzzeitraum festgestellt wurden und durch ein Drittel bzw. zwei Drittel gewichtet werden.
2. Im Hinblick auf die Festsetzung der für ein Rechnungsjahr geltenden Zinssätze teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf Anfrage den von ihnen während des Referenzzeitraums gemäß Absatz 1 getragenen Durchschnittssatz der Zinskosten innerhalb der in dieser Anfrage genannten Frist mit. Die Mitteilung erfolgt unter Verwendung des Formblatts, das die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt. Übersteigt der von einem Mitgliedstaat gemeldete Zinssatz den für die Gemeinschaft im Referenzzeitraum festgesetzten einheitlichen Zinssatz, so wird der einheitliche Zinssatz angewendet. Liegt der von einem Mitgliedstaat gemeldete Zinssatz dagegen unter dem für die Gemeinschaft im Referenzzeitraum festgesetzten einheitlichen Zinssatz, so wird für diesen Mitgliedstaat ein Zinssatz in Höhe des gemeldeten Satzes festgesetzt. Erfolgt keine Mitteilung durch den Mitgliedstaat anhand des Formblatts und innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 so wird davon ausgegangen, dass der Zinssatz zulasten dieses Mitgliedstaats 0 % ist. Erklärt ein Mitgliedstaat, dass er keinerlei Zinskosten zu tragen hatte, weil er während des Referenzzeitraums über keine öffentlich gelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse verfügte, so gilt der von der Kommission festgesetzte einheitliche Zinssatz für diesen Mitgliedstaat. Erfolgt keine Mitteilung durch den Mitgliedstaat, so entspricht der anzuwendende Zinssatz dem von der Kommission festgelegten einheitlichen Satz.Stellt die Kommission jedoch fest, dass der Satz der Zinskosten für einen Mitgliedstaat unter dem einheitlichen Zinssatz liegt, so setzt sie den Zinssatz für den betreffenden Mitgliedstaat auf diesem niedrigeren Niveau fest. Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage des Durchschnitts der während des Referenzzeitraums gemäß Nummer 1 geltenden Referenzzinssätze gemäß der Anlage zu diesem Anhang, erhöht um einen Prozentpunkt. Sind diese Referenzzinssätze für den gesamten Referenzzeitraum nicht vollständig verfügbar, so werden die in diesem Zeitraum verfügbaren Sätze angewendet.
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II.
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Berechnung der Finanzierungskosten
1. Die Berechnung der Finanzierungskosten ist entsprechend den Perioden der Gültigkeit der von der Kommission gemäß den Regeln in Abschnitt I festgesetzten Zinssätze zu unterteilen.
2. Die Finanzierungskosten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) werden berechnet, indem der für den betreffenden Mitgliedstaat geltende Zinssatz auf den Durchschnittswert je Tonne Interventionserzeugnis angewendet und das Produkt mit dem durchschnittlichen Lagerbestand des Rechnungsjahres multipliziert wird.
3. Für die Anwendung von Nummer 2 gilt Folgendes:- —
Der Durchschnittswert je Tonne Erzeugnis wird berechnet, indem die Summe der Werte der am ersten Tag des Rechnungsjahres gelagerten Erzeugnisse und der Werte der im Laufe des Rechnungsjahres angekauften Erzeugnisse durch die Summe der Mengen der am ersten Tag des Rechnungsjahres gelagerten Erzeugnisse und der im Laufe des Rechnungsjahres angekauften Erzeugnisse dividiert wird.
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Der durchschnittliche Lagerbestand des Rechnungsjahres wird berechnet, indem die Summe der Bestände je Monatsbeginn und die Summe der Bestände je Monatsende addiert werden und die sich daraus ergebende Summe durch eine Zahl geteilt wird, die doppelt so hoch ist wie die Zahl der Monate des Rechnungsjahres.
Der Durchschnittswert je Tonne Erzeugnis wird berechnet, indem die Summe der Werte der am ersten Tag des Rechnungsjahres gelagerten Erzeugnisse und der Werte der im Laufe des Rechnungsjahres angekauften Erzeugnisse durch die Summe der Mengen der am ersten Tag des Rechnungsjahres gelagerten Erzeugnisse und der im Laufe des Rechnungsjahres angekauften Erzeugnisse dividiert wird.
Der durchschnittliche Lagerbestand des Rechnungsjahres wird berechnet, indem die Summe der Bestände je Monatsbeginn und die Summe der Bestände je Monatsende addiert werden und die sich daraus ergebende Summe durch eine Zahl geteilt wird, die doppelt so hoch ist wie die Zahl der Monate des Rechnungsjahres.
4. Wird für Erzeugnisse ein Wertberichtigungskoeffizient gemäß Anhang VIII Nummer 1 festgesetzt, so wird der Wert der während des Rechnungsjahres angekauften Erzeugnisse berechnet, indem vom Ankaufspreis der Betrag der Wertberichtigung abgezogen wird, die sich aus der Anwendung dieses Koeffizienten ergibt.
5. Wird für ein Erzeugnis eine zweite Wertberichtigung gemäß Anhang VIII Nummer 3 Absatz 2 bestimmt, so wird der durchschnittliche Lagerbestand jeweils bis zu dem Zeitpunkt berechnet, an dem die Wertberichtigung in Kraft tritt, die bei der Berechnung des Durchschnittswerts berücksichtigt wird.
6. Ist in der Regelung über die gemeinsame Marktorganisation vorgesehen, dass die Bezahlung des von der Zahlstelle angekauften Erzeugnisses erst nach Ablauf einer Frist von mindestens einem Monat nach der Übernahme erfolgen kann, so wird der berechnete durchschnittliche Lagerbestand um eine Menge verringert, die sich aus folgender Formel ergibt: Dabei sind:- Q=
- die im Laufe des Rechnungsjahres gekauften Mengen,
- N=
- Anzahl der Monate der Mindestfrist für die Bezahlung.
Für diese Berechnung gilt die in der Regelung genannte Mindestfrist als Zahlungsfrist, wobei ein Monat aus 30 Tagen besteht. Jeder fünfzehn Tage überschreitende Teil eines Monats gilt als ein ganzer Monat. Jeder Teil eines Monats, der fünfzehn Tage oder weniger umfasst, bleibt bei dieser Berechnung unberücksichtigt. Führt die in Unterabsatz 1 genannte Verringerung bei der Berechnung des durchschnittlichen Lagerbestands zum Ende des Rechnungsjahres zu einem negativen Ergebnis, so wird der Negativsaldo auf den für das folgende Rechnungsjahr berechneten durchschnittlichen Lagerbestand angerechnet.
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III.
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Sonderbestimmungen unter der Zuständigkeit der Zahlstellen
1. Ist für den Verkauf des Erzeugnisses durch die Zahlstelle in der Regelung über die gemeinsame Marktorganisation oder in den Verkaufsausschreibungen eine Frist für die Übernahme des Erzeugnisses durch den Käufer nach der Bezahlung vorgesehen und ist diese Frist länger als 30 Tage, so werden die gemäß Abschnitt II berechneten Finanzierungskosten von den Zahlstellen in den Konten um einen Betrag verringert, der sich aus folgender Formel ergibt: Dabei sind:- V=
- der vom Käufer gezahlte Betrag
- J=
- die Zahl der Tage zwischen dem Eingang der Zahlung und der Übernahme des Erzeugnisses, abzüglich 30 Tage,
- i=
- der für das Rechnungsjahr geltende Zinssatz.
2. Ist bei den Verkäufen landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Zahlstellen in Anwendung spezifischer Gemeinschaftsverordnungen die tatsächliche Frist zwischen der Übernahme und der Bezahlung durch den Käufer länger als 30 Tage, so werden die gemäß Abschnitt II berechneten Finanzierungskosten von den Zahlstellen in den Konten um einen Betrag erhöht, der sich aus folgender Formel ergibt: Dabei sind:- M=
- der vom Käufer zu zahlende Betrag,
- D=
- die Zahl der Tage zwischen der Übernahme des Erzeugnisses und dem Eingang der Zahlung, abzüglich 30 Tage,
- i=
- der für das Rechnungsjahr geltende Zinssatz.
3. Am Ende des Rechnungsjahres sind die Finanzierungskosten gemäß den Nummern 1 und 2 für die bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigenden Tage für jenes Rechnungsjahr zu verbuchen, während der Rest zu Lasten des neuen Rechnungsjahres verbucht wird.
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