Artikel 14 VO (EG) 2006/885

Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle

(1) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle erfüllen ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit. Sie nehmen von keiner Regierung oder Organisation Weisungen entgegen, noch erbitten sie diese.

Mitglieder, die in einer früheren Funktion persönlich mit dem betreffenden Fall zu tun hatten, dürfen weder an den Arbeiten der Schlichtungsstelle teilnehmen noch den Bericht unterzeichnen.

(2) Unbeschadet des Artikels 287 des Vertrages dürfen die Mitglieder der Schlichtungsstelle Informationen, von denen sie während ihrer Tätigkeit für die Schlichtungsstelle Kenntnis erlangt haben, nicht weitergeben. Diese Informationen sind vertraulich und fallen unter das Berufsgeheimnis.

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