Artikel 2 VO (EG) 2006/907
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Absatz 2 erlangt seine Geltung sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
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