Präambel VO (EG) 2006/909

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 werden die Methodik und das Datenübermittlungsprogramm für die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (LGR) in der Gemeinschaft festgelegt. Nach den Änderungen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95) hinsichtlich der Verbuchung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) sollte die LGR-Methodik angepasst werden, damit ihre Übereinstimmung mit dem ESVG, dem zentralen Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, weiterhin gewährleistet ist.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates(2) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 306/2005 der Kommission (ABl. L 52 vom 25.2.2005, S. 9).

(2)

ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.

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