Präambel VO (EG) 2006/928

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten, zur Festlegung des Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit dem Beschluss 2006/333/EG(2) hat der Rat das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union genehmigt.
(2)
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika sieht neue jährliche Zollkontingente für bestimmte Waren vor.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 sah die Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten vor, die in der Reihenfolge der jeweiligen Zollanmeldedaten ausgenutzt werden sollten.
(4)
Damit bestimmte neue jährliche Zollkontingente angewendet werden können, die in dem Abkommen in Form eines Briefwechsels vorgesehen sind, muss die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 geändert werden.
(5)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 711/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union und zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(3) gelten die neuen Zollkontingente ab sechs Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union; daher sollte diese Durchführungsverordnung der Kommission ab demselben Zeitpunkt gelten.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 5 vom 8.1.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2158/2005 der Kommission (ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 61).

(2)

ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13.

(3)

ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 1.

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